Baugenehmigung

Carport ohne Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz

Carport ohne Baugenehmigung in RLP: Welche Größe erlaubt ist, welche Abstände gelten und wann Sie trotzdem einen Bauantrag stellen müssen.

AutorSabine Wegner Veröffentlicht Lesezeit 4 Min.

Carport ohne Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz

Wer in Rheinland-Pfalz einen Carport ohne Baugenehmigung RLP bauen möchte, kann sich in vielen Fällen auf die Liste der verfahrensfreien Vorhaben in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP) berufen. Voraussetzung ist, dass Größe, Höhe und Standort des Carports bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten und die Abstände zum Nachbargrundstück eingehalten werden. Wie diese Schwellenwerte bundesweit variieren, erklärt der Überblick zur Carport-Baugenehmigung in den einzelnen Bundesländern – dieser Beitrag konzentriert sich auf die konkrete Regelung in Rheinland-Pfalz.

Bis zu welcher Größe ist ein Carport in Rheinland-Pfalz genehmigungsfrei?

Nach § 62 LBauO RLP gelten Garagen und damit auch Carports als verfahrensfrei, wenn sie keine Aufenthaltsräume, keine Toilette und keine Feuerstätte enthalten. Für freistehende Carports liegt die Grenze bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 50 Quadratmetern und einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 Metern.

  • Keine Nutzung als Wohn- oder Aufenthaltsraum
  • Keine Feuerstätte, kein Anschluss an Abwasser für sanitäre Zwecke
  • Brutto-Grundfläche bis 50 m²
  • Mittlere Wandhöhe bis 3 m
  • Einhaltung der Abstandsflächen oder zulässige Grenzbebauung

Diese Werte gelten pro Grundstück. Wer zusätzlich einen Gartenschuppen oder eine zweite überdachte Stellfläche errichtet, muss die Flächen zusammenrechnen. Wird einer der Grenzwerte überschritten, entfällt die Genehmigungsfreiheit automatisch – dann ist ein vollständiger Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nötig, unabhängig davon, wie gering die Überschreitung ausfällt.

Abstandsflächen und Grenzbebauung: Was zusätzlich gilt

Verfahrensfrei bedeutet nicht, dass der Carport überall auf dem Grundstück stehen darf. Die LBauO RLP verlangt grundsätzlich Abstandsflächen zu den Nachbargrenzen. Für Garagen und Carports gibt es jedoch eine Sonderregel: Sie dürfen ohne eigene Abstandsfläche direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn die Wandhöhe an der Grenze 3 Meter nicht überschreitet und die Gesamtlänge der grenzständigen Bauten je Nachbargrenze 9 Meter nicht überschreitet.

Wer diese Maße einhält, kann den Carport also unmittelbar an der Grenze bauen – vorausgesetzt, der Bebauungsplan der Gemeinde steht dem nicht entgegen. Enthält der Plan festgesetzte Baugrenzen, eine Gestaltungssatzung oder Vorgaben zu Dachform und Material, gehen diese Festsetzungen der allgemeinen Genehmigungsfreiheit vor. Ein Blick in den Bebauungsplan oder eine kurze Rückfrage beim Bauamt der Gemeinde erspart nachträglichen Streit mit Nachbarn oder Behörde.

Wann ist trotz Verfahrensfreiheit eine Baugenehmigung nötig?

Die Genehmigungsfreiheit nach LBauO RLP betrifft nur das Bauordnungsrecht. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob ein Vorhaben planungsrechtlich überhaupt zulässig ist. In folgenden Fällen bleibt ein Bauantrag erforderlich, auch wenn Größe und Höhe an sich im verfahrensfreien Bereich liegen:

  • Standort im Außenbereich nach § 35 BauGB, wo die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gesondert geprüft wird
  • Lage in einem Denkmalschutz- oder Ensembleschutzbereich
  • Widerspruch zu Festsetzungen des Bebauungsplans, etwa bei Baugrenzen oder Gestaltungssatzungen
  • Überschreitung von Fläche, Höhe oder Grenzlänge, auch nur geringfügig
  • Geplante Nutzungsänderung, etwa ein späterer Ausbau zu einem Abstellraum mit Aufenthaltsqualität

Wird ein genehmigungsfreies Vorhaben ohne Rücksicht auf diese Ausnahmen errichtet, kann die Bauaufsichtsbehörde nachträglich einen Rückbau anordnen oder ein Bußgeld verhängen. Ein formloser Anruf beim zuständigen Bauamt vor Baubeginn ist deshalb sinnvoller als die nachträgliche Klärung.

Wie andere Bundesländer die Grenzwerte handhaben

Die Schwellenwerte für einen Carport ohne Baugenehmigung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland teils deutlich, auch wenn die Grundidee der Verfahrensfreiheit fast überall existiert. In Hessen liegt die Grenze mit bis zu 50 Quadratmetern Brutto-Grundfläche in einer ähnlichen Größenordnung wie in Rheinland-Pfalz, sodass ein Carport ohne Baugenehmigung Hessen unter vergleichbaren Bedingungen möglich ist. Enger gefasst ist die Regel in Nordrhein-Westfalen: Dort orientiert sich die Genehmigungsfreiheit an einem deutlich kleineren Brutto-Rauminhalt, sodass ein NRW-Carport ohne Baugenehmigung schon bei überschaubarer Größe genehmigungspflichtig werden kann.

Auch in Schleswig-Holstein und in Thüringen liegen die zulässigen Maße unter dem rheinland-pfälzischen Wert. Ein Carport ohne Baugenehmigung in Schleswig-Holstein ebenso wie ein Carport ohne Baugenehmigung Thüringen bleibt daher häufig nur bei kleineren Grundflächen verfahrensfrei. Wer über eine Landesgrenze hinaus plant oder umzieht, sollte die jeweilige Landesbauordnung deshalb immer gesondert prüfen, statt Maße aus einem anderen Bundesland einfach zu übernehmen.

Statik, Fundament und Ausführung bleiben trotzdem Pflicht

Verfahrensfreiheit befreit nur vom Genehmigungsverfahren, nicht von den bautechnischen Anforderungen der LBauO RLP. Der Carport muss standsicher sein, insbesondere bei größeren Spannweiten aus Holz oder Stahl empfiehlt sich ein Standsicherheitsnachweis durch einen Statiker. In den meisten Regionen von Rheinland-Pfalz gilt eine moderate Schneelastzone, in höheren Lagen von Eifel, Hunsrück oder Westerwald sind die anzusetzenden Lasten deutlich höher – die Dimensionierung von Pfosten und Dachbindern muss darauf abgestimmt sein.

Ebenso Pflicht bleiben ein frostfreies Fundament, meist mit einer Tiefe ab etwa 80 Zentimetern, eine geregelte Entwässerung des Dachwassers sowie bei geplanter Elektroinstallation, etwa für eine Wallbox, die Einhaltung der VDE-Normen und die Anmeldung beim Netzbetreiber. Wer einen fertigen Bausatz-Carport mit statischem Nachweis des Herstellers verwendet, kann die Montage in der Regel selbst übernehmen; bei individuellen Konstruktionen oder ungünstigem Baugrund ist die Einbindung eines Zimmerers oder Statikers ratsam.

Fazit

In Rheinland-Pfalz ist ein Carport meist verfahrensfrei, wenn er nicht größer als 50 Quadratmeter und nicht höher als 3 Meter ist und die Abstandsflächen beziehungsweise die Regeln zur Grenzbebauung eingehalten werden. Bebauungsplan, Außenbereichslage und Denkmalschutz können diese Freiheit jedoch einschränken, weshalb eine kurze Abstimmung mit dem Bauamt vor Baubeginn sinnvoll bleibt. Da andere Bundesländer eigene, teils engere Grenzwerte festlegen, lässt sich die rheinland-pfälzische Regelung nicht ohne Prüfung auf andere Standorte übertragen.

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